Was ändert sich durch die Umstellung auf Pflegegrade?

Zum 1. Januar 2017 wird ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff in die Pflegeversicherung eingeführt. Dadurch ändert sich auch das Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Zukünftig kommt es nicht mehr darauf an, wie viele Minuten für Waschen, Anziehen, Essen etc. benötigt werden. Entscheidend ist vielmehr der Grad der Selbstständigkeit des/der Pflegebedürftigen.


Dazu werden seine/ihre Fähigkeiten in den folgenden Bereichen begutachtet

  • Mobilität: Fortbewegung und Änderung der Körperhaltung
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten: Zeitliche und räumliche Orientierung im Alltag, Entscheidungen treffen, Gespräche führen, Bedürfnisse mitteilen
  • Verhaltensweisen und psychische Probleme: Aggressives oder ängstliches Verhalten, Hilfebedarf wegen psychischer Probleme
  • Selbstversorgung: Selbstständigkeit bei Ernährung und Körperpflege
  • Selbstständige Bewältigung von krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen: Erforderliche Unterstützung beim Umgang mit Krankheit und Behandlungen
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte: Tagesablauf selbstständig planen, Kontakte pflegen

Jeder dieser Bereiche gliedert sich in weitere Unterbereiche, in denen jeweils Punkte vergeben werden. Je höher die Punktzahl, desto schwerwiegender die Beeinträchtigung der Selbstständigkeit. Die Ergebnisse für die einzelnen Bereiche fließen dann unterschiedlich stark in die Berechnung des Gesamtpunktwerts ein, so werden zum Beispiel die Punkte aus dem Bereich Selbstversorgung mit 40 Prozent und aus dem Bereich Mobilität mit zehn Prozent gewichtet.


Aus dem Gesamtpunktwert wird dann der Pflegegrad abgeleitet

  • Pflegegrad 1: 12,5 bis unter 27 Punkte, geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 2: 27 bis unter 47,5 Punkte, erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 3: 47,5 bis unter 70 Punkte, schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 4: 70 bis unter 90 Punkte, schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten
  • Pflegegrad 5: 90 bis 100 Punkte, schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Alle Versicherten werden automatisch von ihrer Pflegestufe in den jeweiligen Pflegegrad übergeleitet. Versicherte mit körperlichen Einschränkungen werden in den nächsthöheren Pflegegrad übergeleitet, also zum Beispiel von Pflegestufe I in Pflegegrad 2. Menschen, bei denen eine Beeinträchtigung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, werden von ihrer Pflegestufe in den übernächsten Pflegegrad übergeleitet. Wichtig: Wenn bereits eine Einstufung in eine Pflegestufe vorliegt, ist also keine erneute Antragstellung oder Begutachtung notwendig.

Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.