Was bedeutet eingeschränkte Alltagskompetenz?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) definiert den Begriff Alltagskompetenz folgendermaßen: „Unter Alltagskompetenz versteht man, dass ein:e Erwachsene:r die alltäglichen Aufgaben innerhalb seiner/ihrer Kultur selbständig und unabhängig in einer eigenverantwortlichen Weise erfüllen kann.“ Aufgrund von demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen verfügen manche Menschen lediglich über eingeschränkte Alltagskompetenz. Sie sind dann in erheblichem Maße auf Betreuung und oftmals auch allgemeine Beaufsichtigung angewiesen.

Eingeschränkte Alltagskompetenz und Pflegegrade

Pflegebedürftige der Grade 1 bis 5, die sich in häuslicher Pflege befinden und mehr als Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung benötigen, können eine eingeschränkte Alltagskompetenz durch den MDK oder die Pflegekasse feststellen lassen. Für die Bewertung werden verschiedene Kriterien und Anhaltspunkte herangezogen, darunter die Tendenz zu häufigem Weglaufen, falsche Einschätzung oder Ignorierung gefährlicher Situationen, Unfähigkeit zur Kooperation oder Strukturierung des Tagesablaufs sowie anhaltende Depressions- oder Angstzustände mit ihren Folgen. Bei schweren Einschränkungen kann zudem auch eine „erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz“ vorliegen.
 
Nach Zuerkennung einer eingeschränkten Alltagskompetenz haben Pflegebedürftige Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen, um damit zum Beispiel niedrigschwellige Angebote, wie Alltagsbegleiter:innen, zu finanzieren. Der Grundbetrag für die Kostenerstattung liegt bei 104 Euro monatlich, entsprechend 1.248 Euro jährlich (Stand: 07/2017). Eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ verdoppelt die Leistungen auf 208 Euro monatlich, entsprechend 2.496 Euro jährlich (Stand: 07/2017).
 
In einem Pflegeheim beantragt meist das Heim die Betreuungs- und Entlastungsleistungen, um dem/der Heimbewohner:in zusätzliche Betreuung bieten zu können. Voraussetzung ist dabei, dass das Pflegeheim auch tatsächlich eigene Zusatzbetreuungen bereitstellen kann, ansonsten kann es auch die finanziellen Mittel dafür nicht in Anspruch nehmen. In diesem Fall können Angehörige einen entsprechenden Antrag stellen, um niedrigschwellige Angebote für den/die Pflegeheimbewohner:in zu beauftragen, wie zum Beispiel regelmäßige Begleitung bei Spaziergängen. Dies sollte jedoch im Vorfeld mit der Kranken- oder Pflegekasse und dem Pflegeheim besprochen werden.
 
Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.