Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsvollmacht: Was regeln Sie?

Betreuungsvollmacht oder Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung (auch Betreuungsvollmacht genannt) können Menschen festlegen, wer ihre Betreuung im Bedarfsfall übernehmen soll. Anders als eine Vorsorgevollmacht gilt eine Betreuungsvollmacht/Betreuungsverfügung aber nicht sofort, wenn der Notfall eintritt. Zunächst muss das Betreuungsgericht über die Bestellung einer Person als gesetzliche:n Betreuer:in entscheiden. Mit einer Betreuungsvollmacht/Betreuungsverfügung können Betroffene die Entscheidung deutlich beeinflussen. Die Richter:innen prüfen, ob die per Betreuungsverfügung vorgeschlagene Person geeignet ist.

Voraussetzungen für eine:n Betreuer:in

  • Volljährigkeit
  • Geschäftsfähigkeit
  • kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis
  • keine Vorstrafen
  • ausreichend deutsche Sprachkenntnisse
  • Lebensort nicht zu weit von dem/der Betreuten entfernt

Vorsorgevollmacht

Für die Vorsorgevollmacht werden eine oder mehrere Vertrauenspersonen beauftragt, im Namen des Ausstellers/ der Ausstellerin Entscheidungen zu treffen und zu handeln. Dabei kann genau festgelegt werden, für welche Bereiche die Vollmacht gilt. Eine Vorsorgevollmacht ist sofort wirksam, sobald der Notfall eintritt und eigenständige Entscheidungen nicht mehr möglich sind. Sie endet nicht mit dem Tod, sondern muss von den Erben widerrufen werden. Deshalb ist es sinnvoll, in der Vorsorgevollmacht Regelungen für den Todesfall zu treffen. Eine Vorsorgevollmacht kann jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen werden. Banken, Versicherungen und Gerichte sollten über den Widerruf informiert werden.

Patientenverfügung

In der Patientenverfügung können Personen definieren, ob und wie sie medizinisch behandelt werden möchten, wenn sie ihren Willen nicht mehr äußern können. Eine Patientenverfügung richtet sich unmittelbar an Ärzt:innen und Pfleger:innen. Besonders wichtig ist eine Patientenverfügung für Entscheidungen über die Beendigung lebenserhaltender Maßnahmen.
 
Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand der Informationen 07/2017.