Was ist ein:e gesetzliche:r Betreuer:in?

Bei der Betreuung handelt es sich um die gesetzliche Vertretung von Menschen, die aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten vorübergehend bzw. dauerhaft nicht selbst regeln können. Zuständig für die Anordnung einer Betreuung ist das Betreuungsgericht als Teil des Amtsgerichts. Jede Person, darunter natürlich auch der/die Betroffene selbst, kann eine rechtliche Betreuung anregen. Ein formloser Situationsbericht ist ausreichend für die Prüfung, Hilfestellung hierzu geben die Allgemeinen Sozialen Dienste, die örtlichen Betreuungsbehörden, Betreuungsvereine sowie fachkundige Rechtsanwälte. Liegt eine geistige Erkrankung, wie zum Beispiel Demenz, vor, kann eine rechtliche Betreuung sogar gegen den Willen des/der Erkrankten eingerichtet werden. Für Menschen mit Körperbehinderung, die ihren eigenen Willen vermitteln können, darf eine rechtliche Betreuung nur auf eigenen Antrag hin gestellt werden. Rechtliche Betreuungen werden zunächst auf ein halbes Jahr begrenzt und danach erneut geprüft. Endgültige Betreuungen werden alle sieben Jahre geprüft. Auf Antrag des/der Betroffenen oder des Betreuers/ der Betreuerin können rechtliche Betreuungen jederzeit aufgehoben werden.

Das Gericht setzt in den meisten Fällen pflegende Angehörige als Betreuer:in ein. Findet sich in der Familie niemand für diese ehrenamtliche Aufgabe, bestimmt das Gericht eine:n Berufsbetreuer:in. Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Kosten für eine:n Berufsbetreuer:in ganz oder teilweise selber tragen, ebenso die Kosten für das Betreuungsverfahren.


Zu den Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin können gehören

  • Verwaltung des Vermögens
  • Wohnungsangelegenheiten
  • Gesundheitsfürsorge
  • Schriftverkehr, Post
  • Aufenthaltsbestimmung

Ganz wichtig: Bei der Auswahl eines Betreuers/ einer Betreuerin hat das Gericht die Wünsche des/der Betroffenen zu berücksichtigten. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung kann daher im Vorfeld festgelegt werden, wer Betreuer:in werden soll – und wer nicht. Betreuer:innen können Angehörige, Mitarbeiter:innen der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwält:innen sein.

Der/die Betreuer:in muss jährlich Rechenschaft ablegen und wird vom Gericht kontrolliert, wenn es zum Beispiel um Zahlungseingänge geht. Angehörige oder andere Dritte können Anmerkungen oder Beschwerden einreichen, denen das Gericht nachgehen muss. Bei medizinischen Eingriffen ist der/die Betreuer:in verpflichtet, zuvor eine Genehmigung beim Amtsgericht einholen. Das Gleiche gilt für Grundstücksverkäufe, Wertpapiergeschäfte oder Wohnungsauflösungen.

Die Bestellung eines Betreuers/ einer Betreuerin bedeutet im Übrigen nicht, dass der Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist. Er kann also auch weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und zum Beispiel Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss dann im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden.

Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.