Das Gericht setzt in den meisten Fällen pflegende Angehörige als Betreuer:in ein. Findet sich in der Familie niemand für diese ehrenamtliche Aufgabe, bestimmt das Gericht eine:n Berufsbetreuer:in. Betreute, die nicht mittellos sind, müssen die Kosten für eine:n Berufsbetreuer:in ganz oder teilweise selber tragen, ebenso die Kosten für das Betreuungsverfahren.
Zu den Aufgaben eines Betreuers/ einer Betreuerin können gehören
- Verwaltung des Vermögens
- Wohnungsangelegenheiten
- Gesundheitsfürsorge
- Schriftverkehr, Post
- Aufenthaltsbestimmung
Ganz wichtig: Bei der Auswahl eines Betreuers/ einer Betreuerin hat das Gericht die Wünsche des/der Betroffenen zu berücksichtigten. Mit einer gültigen Betreuungsverfügung kann daher im Vorfeld festgelegt werden, wer Betreuer:in werden soll – und wer nicht. Betreuer:innen können Angehörige, Mitarbeiter:innen der Betreuungsbehörden, ehrenamtliche Mitglieder eines Betreuungsvereins oder Rechtsanwält:innen sein.
Der/die Betreuer:in muss jährlich Rechenschaft ablegen und wird vom Gericht kontrolliert, wenn es zum Beispiel um Zahlungseingänge geht. Angehörige oder andere Dritte können Anmerkungen oder Beschwerden einreichen, denen das Gericht nachgehen muss. Bei medizinischen Eingriffen ist der/die Betreuer:in verpflichtet, zuvor eine Genehmigung beim Amtsgericht einholen. Das Gleiche gilt für Grundstücksverkäufe, Wertpapiergeschäfte oder Wohnungsauflösungen.
Die Bestellung eines Betreuers/ einer Betreuerin bedeutet im Übrigen nicht, dass der Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist. Er kann also auch weiterhin am Rechtsverkehr teilnehmen und zum Beispiel Verträge abschließen. Bei Streitigkeiten muss dann im Einzelfall die Geschäftsunfähigkeit festgestellt werden.
Dieser Artikel dient lediglich der Information und ersetzt keine Rechtsberatung.